§ 6 KWG - Wahlvorsteher, Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) 1Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. 2Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.

(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

(4) 1Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.

(6) 1Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). 2Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.