§ 69a KWG LSA - Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 und 2 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.
(2) Für Bürgermeister- und Landratswahlen sowie Stichwahlen, die am 1. Juli 2014 bereits nach § 6 Abs. 2 bekannt gemacht, aber über deren Gültigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, richtet sich die Zuständigkeit über die Zulassung der Bewerber nach § 30 Abs. 2 und deren Bekanntmachung nach § 30 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung.
(3) § 10a Abs. 1 und 2 gilt für die einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinde entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeinderat" die Bezeichnung "Gemeinschaftsausschuss" und an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeindebürgermeister" die Bezeichnung "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" tritt. § 7 Abs. 2 Satz 5 und § 12 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.