§ 30 DG LSA - Abschließende Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 eingestellt werden soll. Dem Beamten und seinem Beistand steht über § 20 Abs. 4 hinaus ein Akteneinsichtsrecht zu.