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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 30 DG LSA - Abschließende Anhörung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 eingestellt werden soll. Dem Beamten und seinem Beistand steht über § 20 Abs. 4 hinaus ein Akteneinsichtsrecht zu.