§ 44 BestattG - Leichenpass
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Leichen auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpass befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(4) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.