§ 109 HSOG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
Sind mit der Tätigkeit der Polizeidienststellen und des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes Einnahmen verbunden, fließen diese dem Kostenträger zu. Die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes bleiben unberührt.