§ 21 LWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Nach Bestimmung des Wahltags fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.