§ 37 HeilBG - Umfang der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 bei einer ermächtigten oder befugten Ärztin oder einem ermächtigten oder befugten Arzt durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung eines Krankenhauses und einer dort eingerichteten und ausgeübten Fachrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- 1.
geeignete Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl in der jeweiligen Fachrichtung behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Schwerpunkts oder Bereichs, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
- 3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Satz 1 gilt entsprechend für Institute und andere Einrichtungen.