§ 14 DSG NRW - Beschränkung des Widerspruchsrechts
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20061
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.