§ 20a KWG - Gedeckte Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) 1Gedeckte Schuldverschreibungen sind:

  1. 1.

    Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,

  2. 2.

    Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder

  3. 3.

    Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt sind:

    1. a)

      Forderungen, deren Erfüllung von einer

      1. aa)

        Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder

      2. bb)

        Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt,

      geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

    2. b)

      Forderungen, deren Erfüllung von einer

      1. aa)

        Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,

      2. bb)

        Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner gehört und deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, oder

      3. cc)

        Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht für Institute erhält und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt,

      geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

    3. c)

      Forderungen, deren Erfüllung von einer

      1. aa)

        Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des öffentlichen Bereichs, Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates oder

      2. bb)

        multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation

      geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen und der Schuldner oder Gewährleistungsgeber keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeordnet ist,

    4. d)

      Forderungen, deren Erfüllung von

      1. aa)

        einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

      2. bb)

        einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8,

      3. cc)

        einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8,

      4. dd)

        einem Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

      5. ee)

        einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,

      6. ff)

        einem zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

      7. gg)

        einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne von § 1 Abs. 3e

      geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2,

    5. e)

      Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belasteten Wohnimmobilie nicht übersteigt,

    6. f)

      Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der belasteten Gewerbeimmobilie nicht übersteigt, und

    7. g)

      Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind, soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfändeten Schiffes nicht übersteigt.

2Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.

(2) 1Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen. 2Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt. 3Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.

(3) 1Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen. 2Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) 1Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren. 2Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu können.

(5) 1Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. 2Gelten in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. 3Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.

(6) 1Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden. 2Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer als drei Jahre sein. 3Die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt ist. 4Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu überwachen. 5Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen der Wertermittlung. 6Die Bewertung der belasteten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, sobald dem Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein könnte. 7Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. 8§ 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. 9Ergibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.

(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.

(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.