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§ 569 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

(1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.

(2) 1In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, dass die Ladezeit abgelaufen sei. 2Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tag er die Ladezeit für abgelaufen halte. 3In diesem Fall ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.