§ 98 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Disziplinarrichter mitgewirkt hat.