§ 8 HSG - Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 1) festgelegt.

(2) Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen der Hochschule bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Der Haushaltsplan der Hochschulen wird als Anlage zum Haushaltsplan des Landes veröffentlicht. Für die Haushaltsführung und die Bewirtschaftung der Finanzmittel gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landeshaushaltsrecht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere Einzelheiten der Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, der Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und der Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel zu regeln. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Hochschule durch Satzung Regelungen insbesondere zum Haushaltsaufstellungsverfahren, zum Bewirtschaftungsverfahren und zur Rechnungslegung erlassen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung ein.

(3) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(4) Die Finanzmittel für den Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(5) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen rechtlich unselbstständiger Stiftungen außerhalb des Haushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Präsidium verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden. Der Hochschulrat bestimmt abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.