§ 332 LAG - Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse über Ausgleichsleistungen ergehen auf amtlichem Formblatt.

(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Personen enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.

(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen und, soweit der Beschwerdeausschuß entschieden hat, dem bei diesem Ausschuß bestellten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der Ausgleichsämter über die Gewährung von Ausgleichsleistungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Ein Bescheid, der durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.