§ 5 BremHG - Mitglieder und Angehörige

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studenten und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.
    der Rektor,
  2. 2.
    die Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren),
  3. 3.
    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,
  4. 4.
    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektoren,
  5. 5.
    die sonstigen Mitarbeiter,
  6. 6.
    die Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21.

Die Konrektoren der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.
    die Hochschullehrer,
  2. 2.
    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Mitarbeiter nach § 21 sowie die Doktoranden,
  3. 3.
    die Studenten,
  4. 4.
    die sonstigen Mitarbeiter

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und Lektoren sind der Gruppe nach Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die Privatdozenten nach § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.