§ 20 GKG-LSA - Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die sonstigen Einnahmen, die speziellen Entgelte einschließlich der besonderen Umlagen seinen Finanzbedarf nicht decken
(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zugunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.
(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.