§ 21 HmbDG - Rechtsbehelfsbelehrung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die Beamtin oder der Beamte über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn eine Belehrung nach Satz 1 erfolgt ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.