§ 186b LVwG - Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis nach § 185 Abs. 3 durchgeführter Maßnahmen und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, über durchgeführte Maßnahmen nach § 186 Abs. 1 Satz 7. Bei Maßnahmen nach § 185a Abs. 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.