§ 1 BremBG 1995
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBG 1995,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.