§ 174 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
Die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen müssen bei der Vorlesung, Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde zugegen sein.