§ 22 RettDG - Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen (Fahrzeugführer und Beifahrer).
(2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie
- 1.beim Krankentransport mindestens eine Ausbildung zum Rettungshelfer (Absatz 6) hat,
- 2.beim Notfalltransport oder bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen in der Regel an einem Lehrgang nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden, mindestens aber eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 6) hat.
(3) Eine als Beifahrer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie
- 1.beim Krankentransport die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt,
- 2.beim Notfalltransport mindestens eine Ausbildung als Rettungsassistent hat.
(4) Ein Notarztwagen, ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport (§ 2 Abs. 2 Satz 2) muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt (Notarzt). Wer am 1. Juli 2005 über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt, erfüllt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Qualifikationsvoraussetzung im Sinne des Satzes 1.
(5) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
(6) Die Ausbildung zum Rettungshelfer nach Absatz 2 Nr. 1 und zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a regelt, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
- 1.die Zugangsvoraussetzungen,
- 2.Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,
- 3.die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren, einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 4.das Bestehen, das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung,
- 5.die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen,
- 6.die staatliche Anerkennung und
- 7.die Fort- und Weiterbildung.