§ 97 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. 2Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.
(2) 1Die Zuschüsse betragen in der Regel fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. 2Sie dürfen achtzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Zuschüsse, die höher als fünfzig vom Hundert des Arbeitsentgelts sind, sollen im Laufe der Förderung bis auf diesen Vomhundertsatz herabgesetzt werden. 4§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden ist.