§ 17 HRG - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3 Satz 2) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.