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§ 17 HRG - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3 Satz 2) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.