§ 61a LBG - Ärztliche Untersuchung, zentrale medizinische Verbindungsstelle, Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Zur Erfüllung der Qualitätssicherung der ärztlichen Untersuchung werden bei unmittelbaren Landesbeamten die Personalakten, die Untersuchungsaufträge und die Akten des Amtsarztes oder des als Gutachter beauftragten Arztes der zentralen medizinischen Verbindungsstelle im erforderlichen Umfang vorübergehend zur Einsicht vorgelegt. Die zentrale medizinische Verbindungsstelle prüft die Plausibilität des Untersuchungsauftrags und des Gutachtens sowie die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und teilt dem Arzt das Ergebnis mit. Nach Abschluss des Verfahrens darf die zentrale medizinische Verbindungsstelle Daten nur noch in anonymisierter Form speichern und nutzen.
(3) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt der Behörde nur im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten sowie das Ergebnis der zentralen medizinischen Verbindungsstelle mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(4) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(5) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.