§ 104 LMG NRW - Vertreterin oder Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors.
(2) Für die Bestellung und vorzeitige Abberufung gelten §§ 100 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 4 und 101 entsprechend.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die Vertreterin oder den Vertreter.