§ 14 HmbKGH - Delegiertenversammlung und Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKGH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer setzt sich zusammen aus
- 1.
fünfundfünfzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden,
- 2.
einem vom Fachbereich Medizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder seinem Stellvertreter,
- 3.
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Ärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.
(2) Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer setzt sich zusammen aus
- 1.
zehn Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
- 2.
den in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählenden Obfrauen und Obmännern oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern,
- 3.
einem vom Fachbereich Zahnmedizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter,
- 4.
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.
(3) Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer setzt sich zusammen aus
- 1.
sechsundzwanzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden; davon müssen mindestens drei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbierte Kammermitglieder sein,
- 2.
einer von den nach § 6 Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder ihres bzw. seines Stellvertreters,
- 3.
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeutin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeuten des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters,
- 4.
einer von der Universität Hamburg zu bestimmende Psychotherapeutin oder einem von der Universität zu bestimmenden Psychotherapeuten oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.
(4) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer und der Tierärztekammer besteht aus ihren Kammermitgliedern.
(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Gruppen (Fraktionen) bilden, soweit die Hauptsatzung dies vorsieht. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.