§ 36 LPVG - Durchführung der Sitzungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.

(2) Ein Mitglied des Personalrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

  1. 1.
    Dem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
  2. 2.
    einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen,
  3. 3.
    einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder
  4. 4.
    einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe berührt. Sie gelten nicht für Wahlen, die vom Personalrat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen; das Gleiche gilt für Wahlen, die von den Gruppen aus ihrer Mitte vorgenommen werden müssen. Das Mitglied des Personalrats, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Personalrat. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung der Vorsitzende oder ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat.