§ 23 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
- 1.wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
- 2.wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder
- 3.wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder
- 4.wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
- 5.wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
(2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
- 1.wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
- 2.wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt; § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder
- 3.wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
(4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.