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§ 1 BierStV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. 3.

    elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. 4.

    Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. 5.

    vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

  6. 6.

    Ausgangszollstelle:

    1. a)

      für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,

    2. b)

      für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen befördertes Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

  7. 7.

    Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  8. 8.

    Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;

  9. 9.

    Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.