§ 84 BremHG - Konrektoren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Konrektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.
(2) Die Konrektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt; § 83 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Die Amtszeit der Konrektoren wird auf Vorschlag des Rektors vom Akademischen Senat auf einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren festgelegt. Werden vom Rektor vorgeschlagene Bewerber nicht gewählt, hat der Rektor insoweit erneut einen Vorschlag vorzulegen. Erhält auch dieser Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Rektor einen Professor befristet mit den Aufgaben eines Konrektors beauftragen. Spätestens nach einem halben Jahr ist ein erneutes Wahlverfahren einzuleiten.
(3) Die Konrektoren können während ihrer Amtszeit ein Mandat oder eine Funktion in einem anderen Organ als im Rektorat nicht ausüben. Sie können jeweils durch Neuwahl eines anderen Konrektors auf Vorschlag des Rektors aus ihrem Amt abberufen werden. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor und zum Kanzler, soweit diese Gesetz keine Regelung trifft.