Art. 16 GG - Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung
Bibliographie
- Titel
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- GG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.