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§ 60 APO-WbK - Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Studierenden, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann nach frühestens zwei Semestern auf Antrag der Hauptschulabschluss der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und am Ende der Einführungsphase der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt werden. Für die Zuerkennung der Abschlüsse gilt § 30 entsprechend. Die Abschlüsse nach Satz 1 können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.