§ 24 NKWG - Bestimmung der Bewerber

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Die für die Kreiswahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Die Versammlung der Delegierten (Satz 4) kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist.