§ 74a GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Für § 74a Abs. 1 gelten nach Artikel 324 Abs. 5 EGStGB vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) im Land Berlin folgende Besonderheiten:

  1. 1.

    Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    1. "2.

      der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches.";

  2. 2.

    Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten

  1. 1.
    des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
  2. 2.
    der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
  3. 3.
    der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
  4. 4.
    der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetzbuches und des § 20 des Vereinsgesetzes,
  5. 5.
    der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
  6. 6.
    der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).

(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.

(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.