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§ 57 SGB VI - Berücksichtigungszeiten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

(2) 1Die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen ist auf Antrag bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit, solange diese

  1. 1.
    wegen der Pflege berechtigt ist, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und
  2. 2.
    nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

2Wird die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt, beginnt die Anrechnung erst vom Antragsmonat an.