§ 17 HmbIngG - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
Die Kammermitglieder und die in der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 8 Eingetragenen sowie die in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert. Sie haben insbesondere
- 1.Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
- 2.bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
- 3.die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
- 4.bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und Sachwerte nicht gefährdet werden,
- 5.in Ausübung ihres Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzunehmen.
Die Beratenden Ingenieurinnen und die Beratenden Ingenieure haben darüber hinaus neben ihrer beruflichen Tätigkeit jede gewerbliche Tätigkeit zu unterlassen, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.