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§ 101 LRiG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Einvernehmen mit den für die einzelnen Gerichtszweige zuständigen Ministerien.