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§ 46 SPolG - Ersatzvornahme

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder eine andere oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.