§ 46 SPolG - Ersatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder eine andere oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.