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§ 16 ThürRettG - Rettungsfahrzeuge und ihre Besetzung

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Für den Krankentransport sind Krankenkraftwagen, für die Notfallrettung Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Die Rettungsfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein.

(2) Rettungsfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Dabei müssen die in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge mit mindestens einem Rettungsassistenten im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung besetzt sein. Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag des Notarztes für das Notarzteinsatzfahrzeug hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Krankenkraftwagen für intensivmedizinische Transporte bedürfen einer diesem Zweck entsprechenden besonderen Ausstattung und Besetzung.

(4) Die in der Luftrettung eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.