§ 1956 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.