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§ 51 KrO - Zusammensetzung des Kreisausschusses

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Der Kreisausschuß besteht aus mindestens 9 und höchstens 17 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat.

(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuß aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Den Vorsitz im Kreisausschuß führt der Landrat. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuß. Legt der Landrat sein Amt nieder oder verliert er es aus einem anderen Grunde, so scheidet er aus dem Kreisausschuß aus. Der neue Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Der Kreisausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.