§ 1 KPG - Das Rechnungsprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(2) Städte über 20.000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften. Er prüft die Jahresrechnung, sofern kein Rechnungsprüfungsamt vorhanden ist.