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Art. 51 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(2) 1Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. 2Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.