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§ 1 BBergG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.
    zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern,
  2. 2.
    die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
  3. 3.
    die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.