§ 192 SGB VI - Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.