§ 550 ZPO - Zustellung der Revisionsschrift
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4(1) geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Müsste lauten: § 544 Abs. 1 Satz 3