Versionsverlauf


§ 19 DSchG - Denkmalschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im Übrigen die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Obere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Denkmalschutzbehörde ist der zuständige Minister.

(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die oberen Denkmalschutzbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus; sie sind auch dann nächsthöhere Behörde, wenn die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Absatz 1 von einer kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die oberen und die unteren Denkmalschutzbehörden aus.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Denkmalschutzbehörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Sie hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.