§ 62 KomWGKommunalwahlordnung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
- 1.öffentliche Bekanntmachungen,
- 2.die Bildung von Wahlkreisen und Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,
- 3.die Bildung von Sonderwahlbezirken, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf, für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,
- 4.den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die öffentliche Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Ausgabe von Wahlscheinen von Amts wegen in besonderen Fällen,
- 6.die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Leistung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- 7.die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten,
- 8.die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 9.die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,
- 10.die Form und den Inhalt der Stimmzettel,
- 11.die Auswertung von Stimmzetteln,
- 12.die Form von Wahlumschlägen und Wahlbriefumschlägen,
- 13.den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,
- 14.die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 15.die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,
- 16.die Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen, Wiederholungswahlen und Nachwahlen,
- 17.die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,
- 18.das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen,
- 19.die Festsetzung der Wahlzeit abweichend von § 16, sofern besondere Verhältnisse vorliegen,
- 20.die Festsetzung der Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen, zur Zulassung und Zurückweisung von Wahlvorschlägen und zur öffentlichen Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschlägen abweichend von § 6 Abs. 2, 6 und 8 sowie abweichend von § 41 Abs. 2, 7 und 9 für die Kommunalwahlen nach § 58 Abs. 1.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4, 10 und 14 abweichende Regelungen getroffen werden.