§ 40e BImSchG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist.
(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner im Einzelfall über die Vorschrift des § 40c hinaus Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß zulassen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen Kraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeichnen.