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§ 1b AtVfVUnterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AtVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-3

(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort- und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Im Übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu übertragen.