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§ 123 BerlHG - Staatliche Anerkennung von Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats staatlich anerkannt werden, wenn ihre Angehörigen die Möglichkeiten haben, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken, und die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte der der Lehrkräfte an entsprechenden staatlichen Hochschulen entspricht. Im Übrigen erfolgt die Anerkennung nach Maßgabe des § 70 des Hochschulrahmengesetzes.

(2) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung finden neben Absatz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die Organisation des Studiums, die Prüfungen, die Studienabschlüsse und das Ordnungsrecht Anwendung mit der Maßgabe, dass das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Träger wahrnimmt.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Mit der Anerkennung kann die Befugnis verbunden werden, Lehrkräften die hauptberuflich Aufgaben wie Professoren und Professorinnen wahrnehmen und die die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 erfüllen, die Führung des Professorentitels zu gestatten; § 103 gilt entsprechend. Die Entscheidung über die Führung des Titels bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats. Einer staatlich anerkannten Hochschule und ihrer Studierendenschaft kann die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden.

(4) Soweit das Studium an der entsprechenden staatlichen Hochschule mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird, gilt diese Regelung auch für die staatlich anerkannte Hochschule.

(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt.

(6) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll einer staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, und das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist. Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; es ist auf fünf Jahre zu befristen.

(7) Die von staatlich anerkannten Hochschulen erlassenen Prüfungsordnungen bedürfen der Bestätigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Sie können Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen; die §§ 30 bis 34 gelten entsprechend.

(8) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin.